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db-nummer: bgh-05StR-1952-00382

BGH, Urteil vom 26.06.1952 - 5 StR 382/52 - (LG Braunschweig)
§§ 61, 187a, 193, 200 StGB
§§ 158, 354 Abs 1 StPO

Leitsätze (amtl)

1. Der Strafantrag kann in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (RGSt 68, 120).
2. Wer eine herabwürdigende Behauptung über einen politischen Gegner, die er lediglich in einem Rednerschulungskurs seiner eigenen Partei gehört hat, ohne Nachprüfung öffentlich weitergibt, verstösst in der Regel gegen die Sorgfaltspflicht.
3. Das Revisionsgericht kann auch auf die Veröffentlichungs befugnis gemäss § 200 StGB selbst erkennen, wenn es diejenige Form wählt, die den Angeklagten am wenigsten beschwert.