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db-nummer: bgh-03StE-1994-00003

BGH, Beschluss vom 11.02.1998 - 3 StE 7/94 - "Gerichtsflur"
§§ 176, 181 GVG
§ 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO

Leitsatz (amtl)

Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.