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db-nummer: bgh-02StR-1959-00486
BGH, Urteil vom 08.12.1959 - 2 StR 486/59 - "FDP-Fraktion" (LG Frankfurt/M.)
§§ 186, 187, 193 StGB
Leitsätze (amtl)
1. Durch die Äusserung eines ehrenkränkenden Verdachts, die sich ihrer äusseren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen einer bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen kann der Täter sämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen. (Im Anschluss an RGSt. 23, 246.)
2. War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet worden, dass sich der Verdacht nur gegen einen namentlich bezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung der Namensnennung weiter, so dass dieser auch auf alle anderen Angehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsätzlich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Datum
- 08.12.1959
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/59
- Entscheidungsname
- FDP-Fraktion / FDP - Fraktion
- §§
- §§ 186, 187, 193 StGB
- Fundstellen
- BGHSt 14,48
BGH NJW 1960, 779
BGHJ MDR 1960, 416