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db-nummer: bgh-01bZR-1965-00059

BGH, Urteil vom 09.05.1967 - Ib ZR 59/65 - (OLG Hamburg)
Art 12 GG
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB
§§ 1, 13 Abs. 1 UWG
Art 1 §§ 1, 5 RBeratG vom 13.12.1935
§§ 2, 43 WirtschaftsprüferO vom 24.07.1961

Leitsätze (amtl)

1. Der Deutsche Anwaltverein ist als ermächtigt anzusehen, Unterlassungsansprüche der in ihm zusammengeschlossenen deutschen Rechtsanwälte, die diesen auf Grund von Verstössen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz zustehen, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
2. Wirtschaftsprüfer, die ohne die erforderliche Erlaubnis geschäftsmässig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, können sich gegenüber dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch nicht darauf berufen, die Wirtschaftsprüferkammer habe keinen Anlass gesehen, diese Tätigkeitim Aufsichtswege zu beanstanden.
3. Im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes wird eine fremde Rechtsangelegenheit nicht dadurch zu einer eigenen, dass der sie Besorgende auf Grund eines Treuhandverhältnisses im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers auftritt.
4. Eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, die im Auftrag preisbindender Unternehmen Verstösse gegen die Preisbindung feststellt, besorgt fremde Rechtsangelegenheiten, sobald sie nach Feststellung derartiger Verstösse gegen die Händler durch Rüge vertragswidrigen Verhaltens, Androhung und Verhängung von Vertragsstrafen vorgeht. Ein solches Vorgehen steht im Sinne des § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der voraufgehenden Feststellung der Preisbindungsverstösse.
5. Der Begriff der Rechtsangelegenheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angelegenheit sich rein geschäftsmässig erledigen lässt.
6. Zur Frage, auf welche beruflichen Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer sich eine in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende rechtsberatende und -besorgende Tätigkeit erstrecken darf.
7. Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien - hier: der Berichte über Ausschussberatungen -, wenn im Text des Gesetzes - hier: der Wirtschaftsprüferordnung - die Auswirkung einer darin getroffenen Unterscheidung auf die Anwendung eines anderen Gesetzes - hier: des Rechtsberatungsgesetzes - nicht in einer für das Plenum der gesetzgebenden Körperschaft ausreichenden Weise erkennbar wurde.