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db-nummer: bgh-010ZR-2004-00015

BGH, Urteil vom 19.04.2005 - X ZR 15/04 - (OLG München)
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG
§§ 31, 123 Abs. 1, 142, 278, 823, 826 BGB
§ 253 StGB

Leitsätze (amtl)

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäusserungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).