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db-nummer: bgh-00KVR-1971-00002

BGH, Beschluss vom 31.05.1972 - KVR 2/71 - (OLG München)
§§ 22 Abs. 2, Abs. 3, 75 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB

Leitsätze (amtl)

1. Dem Bundeskartellamt steht gemäss § 75 Abs. 1 GWB die Rechtsbeschwerde in seiner Eigenschaft als Kartellbehörde auch dann zu, wenn es im vorangegangenen Verfahren vor der Landeskartellbehörde und am Beschwerdeverfahren gemäss § 51 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 GWB beteiligt gewesen ist.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Tarife eines örtlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens einen Missbrauch i. S. des § 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellen.
3. Ist die Tarifgestaltung eines örtlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Rahmen der Missbrauchsaufsicht gemäss § 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht zu beanstanden, so kommt wegen desselben Sachverhalts eine Anwendung des § 22 Abs. 3 GWB nicht in Betracht.