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db-nummer: bgh-00IZR-2013-00198
Leitsatz (amtl)
Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschliesslich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 21.04.2016
- Aktenzeichen
- I ZR 198/13
- Entscheidungsname
- Verlegeranteil
- Thema
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Verwertungsgesellschaften Streitgenossen
- §§
- § 7 S. 1 UrhWG
- Instanzen
- LG München I, Entscheidung vom 24.05.2012 - 7 O 28640/11 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2013 - 6 U 2492/12 -BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - "Verlegeranteil" (OLG München)
§ 7 S. 1 UrhWG - Fundstellen
- BGH GRUR 2016, 596