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db-nummer: bgh-00GSZ-1955-00001

BGH (Grosser Zivilsenat), Beschluss vom 06.07.1955 - GSZ 1/55 - "Bemessung des Schmerzensgeldes"
§ 847 BGB a.F. (vgl. § 253 BGB n.F.)

Leitsätze (amtl)

1. Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.
2. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Mass der Lebensbeeinträchtigung (Grösse, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen.
3. Mehreren Schädigern gegenüber ist erforderlichenfalls die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem besonders zu bemessen. Soweit die Schädiger in gleicher Höhe haften, sind sie Gesamtschuldner; wegen des überschiessenden Beitrages besteht nur Einzelhaftung desjenigen, der eine höhere Entschädigung zu zahlen hat.