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db-nummer: bgh-006ZR-2006-00101

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 - "Meinungsforum" (OLG Düsseldorf)
§§ 823, 1004 BGB
§ 185 StGB
§ 10 TMG

Leitsatz (amtl / tm.)

1. Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums für darin eingestellte beleidigende Äusserungen Dritter. (tm.)
2. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. (amtl)
3. Die §§ 7 bis 10 TMG weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus. (tm.)
4. §§ 10, 11 TMG privilegieren die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung, nicht aber die zivilrechtliche Verantwortung des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen. Unterlassungsansprüche bleiben von diesen Vorschriften vielmehr unberührt. (tm.)
5. Der Schutz von Meinungsäusserungen tritt regelmässig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die Äusserungen als Schmähung darstellen. (tm.)