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db-nummer: bgh-006ZR-2005-00045

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05 - "Terroristentochter" (OLG München)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Schmähung bzw. Beleidigung und zulässiger Tatsachenbehauptung bzw. Meinungsäusserung und zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit anlässlich eines Streits zwischen der Tochter Ulrike Meinhofs und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wegen deren Bezeichnung als "Terroristentochter". (tm.)
2. Der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen oder wenn es um eine Äusserung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. (tm.)
3. Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein. (amtl)