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db-nummer: bgh-006ZR-2004-00204
BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04 - (OLG Köln)
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB
§§ 185, 186, 194 Abs. 3 StGB
Leitsatz (amtl)
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 22.11.2005
- Aktenzeichen
- VI ZR 204/04
- §§
- §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB
§§ 185, 186, 194 Abs. 3 StGB - Fundstellen
- BGH ZUM-RD 2006, 166