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db-nummer: bgh-006ZR-2003-00217
BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 217/03 - "Charlotte Casiraghi I" (KG Berlin)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG
Leitsätze (amtl / tm.)
1. Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschliesslich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmässig ohne deren Einwilligung unzulässig. (amtl)
2. Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. (amtl)
3. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit der abgebildeten Person. (tm.)
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 09.03.2004
- Aktenzeichen
- VI ZR 217/03
- Entscheidungsname
- Charlotte Casiraghi I
- §§
- Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG - Fundstellen
- BGHZ 158, 218
BGH NJW 2004, 1795
BGH GRUR 2004, 592
BGH ZUM 2004, 465
BGH AfP 2004, 267