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db-nummer: bgh-006ZR-1998-00322
BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98 - "Vergabepraxis" (OLG München)
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Leitsatz
Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluss an BGH GRUR 1979, 421 = NJW 1979, 1041 und NJW 1966, 245, 246).
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 26.10.1999
- Aktenzeichen
- VI ZR 322/98
- Entscheidungsname
- Vergabepraxis
- §§
- §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
- Fundstellen
- BGH GRUR 2000, 247