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db-nummer: bgh-006ZR-1986-00195

BGH, Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86 - "Chemiegift" (OLG Hamburg)
Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 824, 1004 BGB
§§ 186, 193 StGB

Leitsätze (amtl)

1. Presseorgane haben bei ihren Recherchen vor einer Reportage die "pressemässige" Sorgfalt zu wahren.
2. Beruht eine Reportage auf sorgfältigen Recherchen und ist sie deshalb durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen gerechtfertigt, so ist ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen bei nachträglich erwiesener Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nur dann gegeben, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Äusserung konkret festgestellt werden kann.
3. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil.