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db-nummer: bgh-006ZR-1985-00244

Leitsatz (amtl)
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch dann vorliegen, wenn ein Presseorgan in enger Verknüpfung mit der Person des Betroffenen ungenehmigt Informationen veröffentlicht, die sein Informant in intensiven vertraulichen Gesprächen von den Betroffenen erfahren hat, der dabei seine Gedankenwelt zu einem bestimmten Thema in einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Weise komplex offen gelegt hat.