db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bgh-006ZR-1983-00023

BGH, Urteil vom 22.01.1985 - VI ZR 28/83 - "Nacktfoto" (OLG Stuttgart)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1 GG
§§ 421, 823 Abs. 1; 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB
§§ 50, 51 Nr. 2 UrhG
§§ 22, 23 KUG

Leitsätze (tm.)

1. Die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildnissen einer Person im Fernsehen ist nur dann nicht widerrechtlich i.S. des § 823 Abs. 1 BGB, wenn bei der in jedem Fall vor zu nehmenden Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht der freien Fernsehberichterstattung letzteres überwiegt.
2. Die Veröffentlichung von Nacktfotos in einer Fernsehmagazinsendung stellt regelmässig einen intensiven Eingriff in die Intimsphäre der abgebildeten Person dar, so dass deren Alleinbestimmungsrecht über die Verwendung der Fotos über das Publikationsinteresse selbst dann überwiegt, wenn diese Jahre zuvor ihre Einwilligung zur Verwendung der Fotos in einem Biologiebuch für den Schulunterricht erteilt hat.
3. Ob ein schwerwiegender, einen Schmerzensgeldanspruch begründender Eingriff in das Persönlichkeitrecht vorliegt, hängt von dessen Bedeutung und Tragweite, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten und dem Anlass, Beweggrund und Verschulden des Verletzers ab und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
4. §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 Abs. 1 BGB findet nur Anwendung, wenn von mehreren Schädigern jeder für denselben , nicht aber jeder für sich für einen getrennten Schaden verantwortlich ist.