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db-nummer: bgh-006ZR-1979-00162

BGH, Urteil vom 20.01.1981 - VI ZR 162/79 - "Der Aufmacher I" (OLG Hamburg)
Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 611, 823, 826 BGB

Leitsätze

1. Ein Arbeitnehmer ist durch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit dann nicht gehindert, nach seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis Betriebsinterna zu offenbaren, wenn er damit gewichtige innerbetriebliche Missstände aufdeckt, durch die die Öffentlichkeit betroffen ist und denen durch betriebsinternes Vorstelligwerden nicht erfolgreich begegnet werden kann.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in öffentlicher Kritik an einem Unternehmen Betriebsinterna offenbart werden dürfen, wenn sich der Kritiker deren Kenntnis durch Anstellung in dem Unternehmen unter Verschweigen seiner Absicht und unter einem Decknamen verschafft hat.
3. Zum Schutz eines Zeitungsverlags durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vor der Offenlegung von Vorgängen in der Redaktion durch ein früheres Redaktionsmitglied in dessen Kritik an der Öffentlichkeitsarbeit der Zeitung.
4. Zum Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes vor seiner Wiedergabe in einem Wortprotokoll, das sich auf eine heimliche Mitschrift stützt.