db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bgh-006ZR-1974-00123

BGH, Urteil vom 03.061975 - VI ZR 123/74 - "Der Geist von Oberzell"
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3 GG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 185, 186 StGB

Leitsätze (tm.)

1. Zu Abwägung von Ehrenschutz und Kunstfreiheit bei der Geltendmachung eines Anspruchs einer Aktiengesellschaft gegenüber einem Verein auf Unterlassung einer Aufführung eines von diesem inszenierten Theaterstücks wegen der darin enthaltenen ehrverletzenden Kritik.
2. Eine juristische Person kann ihre Ehre mit der negatorischen Unterlassungsklage schützen. Ihre Ehre ist betroffen, wenn sie selbst und ihre Betriebsangehörigen zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden, die ihre Grundlage nicht in den Verhältnissen der juristischen Person, sondern in der grundsätzlichen Ablehnung eines Wirtschaftssystems hat.
3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit berechtigt nicht zur Wiederholung unwahrer Tatsachenbehauptungen noch solcher Behauptungen, deren Unwahrheit nicht feststellbar ist, weil der Behauptende diese nicht nachweist und dem Betroffenen der Nachweis nicht zumutbar ist.
4. Die Kunstfreiheit verpflichtet den Staat zur Neutralität und Toleranz gegenüber allen Auffassungen, die ernsthaft den Anspruch erheben, Aufgaben der Kunst zu erfüllen. Ungeachtet dessen haben die Gerichte die Aufgabe, Kunst von "Nicht-Kunst" abzugrenzen.
5. Ein das gesamte Theaterstück umfassendes Aufführungsverbot kann begründet sein, wenn der beanstandete Text für dessen Gesamtkonzeption einen Stellenwert hat.