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db-nummer: bgh-006ZR-1959-00035
BGH, Urteil vom 10.05.1960 - VI ZR 35/59 - "Ersatzhaltung" (OLG Bremen)
§ 249 BGB
Leitsatz (amtl)
Wird bei Beschädigung eines Strassenbahnwagens ein Ersatzfahrzeug eingesetzt, das der Unternehmer des Strassenbahnbetriebes eigens für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle in Reserve hält, so gehört der auf die Einsatzzeit entfallende Aufwand für die vorsorgliche Bereitsteilung des Ersatzfahrzeugs zu den Schäden, für die der Schädiger aufzukommen hat.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 10.05.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/59
- Entscheidungsname
- Ersatzhaltung eines Strassenbahn- wagens
- §§
- § 249 BGB
- Fundstellen
- BGHZ 32, 280
BGH NJW 1960, 1339