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db-nummer: bgh-006ZR-1958-00175

Leitsätze (amtl)
1. Die Presse nimmt berechtigte Interessen wahr, wenn sie über Angelegenheiten berichtet oder zu ihnen Stellung nimmt, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ein Interesse der Öffentlichkeit an angemessener Unterrichtung wird bei der Behandlung politischer Angelegenheiten in der Regel zu bejahen sein.
2. Wird durch eine Presseveröffentlichung die Ehre des einzelnen beeinträchtigt, so kann die Frage der Rechtfertigung nur nach einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden. Dabei ist besonders zu prüfen, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung der Ehre des einzelnen besteht.
3. Wird in einer Reportage das zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial so einseitig ausgewertet, dass ein nach der negativen Seite entstelltes Bild über eine Person entsteht, so entfällt die Rechtfertigung. Der Betroffene kann verlangen, dass zur Wahrung seiner Ehre eine Richtigstellung veröffentlicht wird.