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db-nummer: bgh-004ZR-1958-00182

BGH, Urteil vom 18.03.1959 - IV ZR 182/58 - "Caterina Valente" (OLG Karlsruhe)
Art. 1, 2, 5 GG
§§ 12, 252, 276, 823, 847, 862, 1004 BGB
§§ 22, 23 KUG

Leitsätze (amtl)

1. Wird ein in der Öffentlichkeit bekannter Künstler ohne seine Zustimmung in einer Werbeanzeige erwähnt, so kann dadurch, auch wenn kein unbefugter Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers verletzt sein.
2. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Erwähnung eines anderen in einer Werbeanzeige erfolgt, wird das Verschulden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein derartiges Verhalten im Werbewesen üblich ist, wenn es sich dabei um eine Unsitte handelt, die nach den im allgemeinen Rechtsbewusstsein lebendigen sittlichen Grundsätzen nicht zu billigen ist.
3. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eine Klage auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gegeben, wenn weitere Verletzungen zu befürchten sind.
4. Bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegebenenfalls neben demjenigen auf Ersatz des Vermögensschadens. Wird keine Klage auf Feststellung der gesamten Schadensersatzpflicht erhoben, so ist er nur dann Gegenstand des Prozesses, wenn er selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht wird.