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db-nummer: bgh-003ZR-1993-00015

BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 15/93 - "Presseerklärung der Staatsanwaltschaft" (OLG Frankfurt)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 249, 252, 823, 839, 847 BGB a.F.
(vgl. § 253 BGB n.F.)
§§ 23, 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG

Leitsätze (amtl)

1. Zur Bindungswirkung einer im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung, die die Rechtswidrigkeit einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft feststellt, im Amtshaftungsprozess.
2. Darin, dass die Staatsanwaltschaft der Presse von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt und Notar unter Nennung seines Namens und Berufs Mitteilung macht bzw. auf Nachfrage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestätigt, kann eine Amtspflichtverletzung liegen; führt die darauf beruhende öffentliche Berichterstattung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.