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db-nummer: bgh-001ZR-2014-00149

Leitsätze (amtl)
1. Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äusseren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karne- valskostüm) gemäss § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.
2. Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur ausserhalb des Urheber- rechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftli- chen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchan- dising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhande- nen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.