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db-nummer: bgh-001ZR-2010-00175
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt" (OLG Hamm)
§§ 11, 13, 16 Abs. 1 UrhWG
Leitsätze (amtl)
1. Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.
2. Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 27.10.2011
- Aktenzeichen
- I ZR 175/10
- Entscheidungsname
- Bochumer Weihnachtsmarkt
- §§
- §§ 11, 13, 16 Abs. 1 UrhWG
- Instanzen
- LG Bochum, Entscheidung vom 17.12.2009 - I-8 O 85/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2010 - I-4 U 37/10 - - Fundstellen
- BGH MDR 2012, 726
BGH GRUR 2012, 715