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db-nummer: bgh-001ZR-2010-00073

BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10 - "Honorarbedingungen Freie Journalisten" (KG Berlin)
§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 A, Bm, Cb;
§§ 11 Abs. 2, 31 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 3 UrhG
§ 23 Satz 1 VerlG
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 UKlaG

Leitsätze (amtl)

1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Massstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).
2. Formularmässige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergü-tung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.
3. Allein der Umstand, dass in einer formularmässigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aus-sage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.