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db-nummer: bgh-001ZR-2010-00053
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10 - "Seilzirkus" (KG Berlin)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
Leitsätze (amtl)
1. Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheber-echtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung geniesst keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 12.05.2011
- Aktenzeichen
- I ZR 53/10
- Entscheidungsname
- Seilzirkus
- §§
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
- Fundstellen
- BGH MDR 2012, 112
BGH GRUR 2012, 58
BGH ZUM 2012, 36
BGH BauR 2012, 275