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db-nummer: bgh-001ZR-2003-00005

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 5/03 - "Alpensinfonie" (OLG München)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16, 23, 31 Abs. 4, 96 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zur Auslegung des GEMA-Berechtigungsvertrages hinsichtlich der Art und des Umfanges der dadurch der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte zur filmischen Nutzung eines Musikwerkes. (tm.)
2. Wird ein Musikwerk unverändert mit dem Bildteil eines Films verbunden, ist dies keine Bearbeitung (Verfilmung) sondern eine Vervielfältigung des Musikwerkes, da Musik und Bildfolgen dadurch nicht als ein Teil eines neuen Werkes erscheinen, sondern weiterhin verschiedenen Kunstformen angehören (hier: Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung der "Alpensinfonie" von Richard Strauss). (tm.)
3. Das (Nutzungs-) Recht "zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger" (Filmherstellungsrecht) ist von dem Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des hergestellten Films auf Bildtonträgern zu unterscheiden. (tm.)
4. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu. (amtl)
5. Die Vervielfältigung und Verbreitung eines Musikwerkes auf DVD war 1996 im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Videokassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart. (tm.)