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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00299
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - I ZR 299/02 - "PRO-Verfahren" (KG Berlin)
§§ 315, 675, 667 BGB
§ 7 S. 3 WahrnG
Leitsätze (amtl)
1. Die GEMA hat auf Grund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
2. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoss gegen Pflichten aus § 7 S. 3 WahrnG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäss ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.
3. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse massgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (so genannten U- Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des so genannten PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 19.05.2005
- Aktenzeichen
- I ZR 299/02
- Entscheidungsname
- PRO-Verfahren / PRO - Verfahren
- §§
- §§ 315, 675, 667 BGB
§ 7 S. 3 WahrnG - Fundstellen
- BGHZ 163, 119
BGH NJW 2005, 2708 (LS)
BGH GRUR 2005, 757
BGH ZUM 2005, 739