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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00290

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 290/02 - "Hit Bilanz" (OLG München)
Art. 5 Abs. 2 GG
§§ 4 , 23, 87a, 87b, 97, 127g UrhG
§ 1 UWG
§ 242 BGB

Leitsatz (amtl)

Ein Verstoss gegen das ausschliessliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefasst werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, dass diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.