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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00227

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02 - "Karten-Grundsubstanz" (KG Berlin)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 17, 97, 98 UrhG
§ 308 Abs. 1 ZPO

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.
2. Kartografische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topografischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartografen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend grosser Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering.
3. Mit dem Angebot, eine unfreie Bearbeitung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks zu schaffen, werden keine Vervielfältigungsstücken des Werkes angeboten. (tm.)
4. Die (unberechtigte) Einräumung von Nutzungsrechten ist selbst keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, kann aber als Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. (tm.)