db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bgh-001ZR-2002-00092

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02 - "Pro Fide Catholica" (OLG München)
Art. 4, 5 Abs. 1, 140 GG
Art. 137 WRV
§ 12 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmässig benutzt. Es wird auch nicht i.S. des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.
2. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.