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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00078
BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 87/02 - "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (OLG Köln)
§ 1 UWG
Leitsätze (amtl)
1. Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbstständigen Anschlussinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte.
2. Wegen des geringen Masses an Belästigung ist dies erfahrungsgemäss der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 05.02.2004
- Aktenzeichen
- I ZR 87/02
- Entscheidungsname
- Telefonwerbung für Zusatzeintrag
- Thema
- unzulässige werbung
- §§
- § 1 UWG
- Fundstellen
- BGH ZUM 2004, 564
BGH NJW-RR 2004, 978
BGH AfP 2004, 260