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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00069
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 69/02 - "Literaturhaus e.V." (OLG München)
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG
§§ 12, 276 BGB a.F.
Leitsätze (amtl)
1. Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
2. Wer auf eine Anfrage, einen Internetauftritt unter einem bestimmten Domainnamen zu erstellen, diesen für sich registrieren lässt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domainnamen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 16.12.2004
- Aktenzeichen
- I ZR 69/02
- Entscheidungsname
- Literaturhaus e.V.
- §§
- §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG
§§ 12, 276 BGB a.F. - Instanzen
- OLG München, Urteil vom 15.11.2001 - 29 U 3769/01 - "literaturhaus.de"
- Fundstellen
- BGH ZUM 2005, 223
BGH AfP 2005, 277
BGH MMR 2005, 374