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db-nummer: bgh-001ZR-2000-00255

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 255/00 - "Elektronischer Pressespiegel" (OLG Hamburg)
§§ 49 Abs. 1, 53, 97 UrhG
§§ 11, 13b WahrnG
Art. 5 Abs. 3 lit. c Richtlinie 2001/29/EG

Leitsätze (amtl)

1. Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlassten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotenzial noch im Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

NJW 46 / 2002, 3393:

Tatbestand

Die Bekl. ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Schon bislang machte die Bekl. auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG den Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt, § 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im Allgemeinen auf Grund einer entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen. Im März 1999 schloss die Bekl. erstmals mit der G-OHG in F. einen Vertrag über die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels. In § 1 dieses Vertrags wird der Gegenstand des Vertrags umschrieben. Die G-OHG wird darin zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet. Der Kl. ist ein Verlag, in dem unter anderem die Berliner Zeitung erscheint. Unter Berufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine Redakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschliessen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der "Berliner Zeitung" (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren aus der "Berliner Zeitung") betroffen sind.
Das LG hat die Bekl. nach dem Hauptantrag verurteilt. Das OLG hat die Berufung mit der Massgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der G-OHG Bezug genommen wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224). Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Entscheidungsgründe

I.
Das BerGer. hat die Aktivlegitimation des Kl. bejaht und im Einzelnen ausgeführt, weshalb dem Kl. eingeräumte Nutzungsrechte durch den Vertrag, den die Bekl. mit der G-OHG geschlossen hat, berührt werden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das BerGer. begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Bekl. eine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das BerGer. ausgeführt:
Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt werde, dass heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Papierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der Zeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu einer Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Vielmehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung privilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungstatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965 sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen allenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse der Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform erkennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmässigkeitserwägungen überwinden. Auch der Hinweis darauf, dass das Urheberrechtsgesetz einem technischen Wandel offen stehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfassungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen Wandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen Gegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Rechtsprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu einer Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.
Aber auch der Sache nach sei die von der Bekl. vorgeschlagene Gesetzesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kommerziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen, sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommentieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmlichen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür spreche, dass dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfasst sei. Soweit im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmässigkeitserwägungen zu Grunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Elektronisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die elektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahezu unbeschränkten Zugriff auf die erfassten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Suche nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschliesse dem Nutzer daher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine vertraglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schliesslich hat das BerGer. darauf hingewiesen, dass der mit der G-OHG geschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend einschränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des § 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.

II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
1. Soweit das BerGer. die Aktivlegitimation des Kl. bejaht hat, erhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des BerGer. lassen im Übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Bekl. erkennen. Danach ist der Kl. grundsätzlich berechtigt, gegen eine Verletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm ausschliessliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.
2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, dass die Bekl. unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1 UrhG erfasst werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten - wie die Revision mit Recht bemerkt - noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, dass ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht (vgl. BGHZ 136, 380 [389] = NJW 1998, 1395 = GRUR 1999, 152 = LM H. 3/1998 § 97 UrhG Nr. 35 - Spielbankaffaire; NJW 1999, 1966 = GRUR 1999, 579 [580] = LM H. 11/1999 § 27 VerlG Nr. 2 - Hunger und Durst; NJW-RR 2001, 38 = GRUR 2000, 699 [702] = LM H. 10/2000 § 20 UrhG Nr. 60 - Kabelweitersendung). In dem Verhalten der Bekl. läge jedoch - wäre die G-OHG zu der fraglichen Nutzung nicht auf Grund von § 49 UrhG berechtigt - eine Teilnahme an der auf Grund des Vertrags zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung; auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte dem Kl. insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Bekl. deutlich über die Äusserung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertragsschluss die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem elektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bekl. als einziger Verwertungsgesellschaft

NJW 46 / 2002, 3394:
- BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 255/00 -

für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Entscheidung des OLG Köln, NJW-RR 2000, 1151 = GRUR 2000, 417 [420], auf die das BerGer. in diesem Zusammenhang verweist). Die Bekl. kann dem nicht entgegenhalten, sie sei - wenn die Rechte bei ihr lägen - nach § 11 UrhWG zum Abschluss von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum einen trifft die Bekl. in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie bei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum anderen kann die Bekl. - um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen - in dem Vertrag darauf hinweisen, dass die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls vertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern zustehe.
3. Entgegen der Ansicht des BerGer. kann auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im Einzelnen aufzuzeigenden Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom BerGer. getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass im Streitfall eine Nutzung durch die G-OHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respektiert.
a) Das BerGer. hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür, dass schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle. Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlass für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen sich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden Zweck der Bestimmung ausräumen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war "der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind". Damit erfasste der Privilegierungstatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist aus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika erweitert: Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nunmehr auf einzelne Artikel "aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art" erweitert (vgl. dazu Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Dr IV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358 [361]). Mit dem "Informationsblatt" war zwar ein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel - also die Zusammenstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen - zu erfassen schien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einerseits legte der Wortlaut nahe, dass das Privileg nur solchen Informationsblättern zugute kommen sollte ("" dieser Art"), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen und damit nicht nur Nutzniesser, sondern auch Opfer des Privilegs werden können. Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, dass der Gesetzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich - die Presseübersichten - wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174 [185]; Schricker/Melichar, UrheberR, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdnr. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, dass Pressespiegel - jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen Gebrauch hergestellt werden - durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Vergütung (§ 49 Abs. 1 S. 2 UrhG) wurde von der Bekl. nach einem speziell Pressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung ging dabei als selbstverständlich davon aus, dass der Bekl. dieser Anspruch zusteht (OLG München, GRUR 1980, 234; OLG Köln, GRUR 1980, 913 [915]; OLG Düsseldorf, GRUR 1991, 908 [909]; OLG München, NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000, 243 [247]).
Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende Zweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar blieb § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Vergütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen auftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Aktivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen nur für Ansprüche gelten, die ausschliesslich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (vgl. die Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Dr 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle, 1985, S. 50 f.).
Vor diesem Hintergrund entspricht es heute - trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben - der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfasst und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 9; Schricker/Melichar, § 49 UrhG Rdnr. 12; Haberstumpf, Hdb. d. UrheberR, 2. Aufl., Rdnr. 355; Schack, Urheber- und UrhebervertragsR, 2. Aufl., Rdnr. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358 [361]; Eidenmüller, CR 1992, 321 [322]; Fischer, ZUM 1995, 117 [119]; Katzenberger, Elektronische Printmedien und UrheberR, 1996, S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und UrheberR [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien, 1999, S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung, 2000, S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP 1989, 701 [705]; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und UrheberR, 1999, S. 31 ff.; Soehring, PresseR, 3. Aufl., Rdnrn. 3.21 f.; Dieselhorst, K&R 2000, 511 [512]).
b) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die - wie dargelegt - ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im Einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens, Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsartikel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausgewählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format des Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken. Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der Herstellung, ohne dass Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege nicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopieren).
c) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in herkömmlicher (Papier-) Form verbreitet werden, hat das BerGer. aus grundsätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (NJW-RR 2000, 1151 = GRUR 2000, 417) sowie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrheberR, 9. Aufl., § 49 UrhG Rdnr. 3; Haberstumpf, Rdnr. 355; Rehbinder, UrheberR, 11. Aufl., Rdnr. 281; Soehring, Rdnr. 3.22a; Katzenberger, S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434 [438 f.]; Lehmann/Katzenberger, S. 37 ff.; Loewenheim, GRUR 1996, 636 [641 f.]; Maass, in: Festschr. f. Söllner, 2000, S. 725 [726 f.]; Beiner, MMR 1999, 691 [695]; Wallraf, AfP 2000, 23 [25 ff.]; Dieselhorst, K&R 2000, 511 [512]; Zahrt, S. 116 f.), während der andere Teil des Schrifttums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels, in: Möhring/Nicolini, § 49 Rdnr. 15; Schricker/Melichar, § 49 UrhG Rdnr. 12; Hoeren, MMR 1999, 412 [413]; Kröger, CR 2000, 662 [663]; Will, MMR 2000, 368 [370]; Rogge, S. 207 ff.; Kleinke, S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW 1984, 405 [408]; Hillig, in: Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien, 1989, S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321 [323]; Dreier, in: Schricker [Hrsg.], UrheberR in der Informationsgesellschaft, 1997, S. 159; G. Schulze, in: Festschr. f. Erdmann, 2002, S. 173 [190 f.]). Die Gründe, die vom BerGer. gegen eine Ausdehnung der Schrankenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins Feld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht hinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Nutzung. Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotenzial noch im

NJW 46 / 2002, 3395:
- BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 255/00 -

Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie noch unter den Begriff des Informationsblatts i.S. von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG.
aa) Das BerGer. hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, dass ein im Rahmen der Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten kann. Dem muss gegebenenfalls durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden. Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch übermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblatts erfasst wird oder nicht. Dass der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahe legt, kann nicht verwundern, weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von Informationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestimmung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Regelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.
bb) Das BerGer. ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Wie der Senat in der Entscheidung "Parfumflakon" (BGHZ 144, 232 [235 f.] = NJW 2000, 3783 = GRUR 2001, 51 = LM H. 3/2001 § 16 UrhG Nr. 13 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 2002, 2394 = GRUR 2002, 605 [606] = WRP 2002, 712 - Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat dies seinen Grund weniger darin, dass Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschliesslichkeitsrechte nicht übermässig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass mit den Schrankenbestimmungen teilweise ebenfalls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen wird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
cc) Ebenfalls mit Recht hat das BerGer. auf den Grundsatz hingewiesen, dass sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266 [282] = NJW 1955, 1276 = GRUR 1955, 492 = LM § 15 LitUrhG Nr. 3 - Grundig-Reporter; BGHZ 134, 250 [263 f.] = NJW 1997, 1363 = GRUR 1997, 459 = LM H. 7/1997 § 53 UrhG Nr. 10 - CB-infobank I). Das BerGer. hat in diesen Grundsätzen jedoch zu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Gesichtspunkte - auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte Beteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck - eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlauben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen Speichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn es sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Vergütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH, NJW 2002, 964 = GRUR 2002, 246 = LM H. 4/2002 § 54a UrhG Nr. 2 = WRP 2002, 219 - Scanner). Daraus wird deutlich, dass die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des Privilegierungstatbestands schon bekannt waren.
dd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke, die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien massgeblich sein als im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahmsweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung des Ausschliesslichkeitsrechts. Dies hat das BerGer. nicht hinreichend in Rechnung gestellt. Die Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, dass die Vergütung, die für die Verwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist, jedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufliesst. Verbleibt es dagegen bei dem Ausschliesslichkeitsrecht, ist damit im Allgemeinen keine Verbesserung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in dem der Kl. auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten oder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im Allgemeinen der Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom BerGer. gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungsrechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach im Allgemeinen dazu führen, dass dem Urheber weder der Vergütungsanspruch noch das Ausschliesslichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Besonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Augen nicht verschlossen werden.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen der Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es den Zeitungsverlagen freisteht, im Falle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluss geltend zu machen, dass die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte versehen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel - wenn er Urheberrechtsschutz geniesst - nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet werden.
ee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die hier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein konnte, grundsätzlich und - wenn ja - unter welchen Bedingungen von der Schrankenregelung umfasst sein kann.
(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Privilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur einen kleinen Schritt dar. Dabei ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer Übermittlung als grafische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Pressespiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.
(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indessen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im Wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies

NJW 46 / 2002, 3396:
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erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen: Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfasst, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, dass eine elektronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG erfasst sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen so genannten "In-house"-Pressespiegel geht. Mit Recht hat das BerGer. ferner auf die Gefahr hingewiesen, dass mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden kann, ohne dass insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorliegen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unternehmen, das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert sein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum anderen ist zu bedenken, dass auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten Dateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.
Um der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel - als Faksimile - grafisch darzustellen. Nicht vom Privileg erfasst ist dagegen eine Volltexterfassung, die es ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen. Die Gefahren eines Missbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pressespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil es technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Pressespiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Volltext zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Mass dann, wenn der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zentralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen elektronischen Übermittlung nicht grösser. Für den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das unternehmensinterne Netz elektronisch als Grafikdatei oder in einem Format zugesandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die Möglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert grösser als bei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der herkömmliche Pressespiegel kann - ebenso wie eine grafische Datei - mit Hilfe eines Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt werden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung stellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch eröffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zusätzliche Nutzungs- oder Missbrauchsmöglichkeiten.
(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elektronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten eröffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels darstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG, den die Bekl. geltend zu machen berechtigt und verpflichtet ist.
4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).
Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2 und 3 unter anderem "für die Vervielfältigung durch die Presse " oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur " (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschliesslich des Namens des Urhebers, angegeben wird". Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung herkömmlicher Pressespiegel, sondern erfasst ausdrücklich auch den elektronisch übermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemachten Pressespiegel (vgl. Maass, S. 725 [730 f.]; Schippan, ZUM 2001, 116 [122]; Bayreuther, ZUM 2001, 828 [835]; Flechsig, ZUM 2002, 1 [11]; Dreier, ZUM 2002, 28 [35]; Walter/Walter, Europäisches UrheberR, Info-RL Rdnr. 126; a.A. nur Spindler, GRUR 2002, 105 [114], der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer Änderung von § 49 UrhG, und Hoeren, in: Festschr.f . Druey, 2002, S. 773 [783]). Auch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine Änderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von "Kann-Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel" und geht davon aus, dass die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie nicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines gesonderten Gesetzentwurfs sein (Begr. S. 25). Im Übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13TRIPS-Übereinkommen; dazu Bornkamm, in: Festschr.f. Erdmann, 2002, S. 29 ff.).
5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das BerGer. hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der G-OHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch dem Parteivortrag, insbesondere dem von der Bekl. vorgelegten Vertrag mit der G-OHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen.

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Quelle: NJW 46 / 2002, 3393 ff.

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