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db-nummer: bgh-001ZR-2000-00168
BGH , Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 168/00 - "P-Vermerk" (KG Berlin)
§§ 10 Abs. 2, 85 Abs. 1, 98 Abs. 1 UrhG
§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsätze (amtl)
1. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe rechtswidrig hergestellter Tonträger.
3. Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
4. Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG eine Vermutung, dass der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers i.S. des § 85 UrhG ist.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 28.11.2002
- Aktenzeichen
- I ZR 168/00
- Entscheidungsname
- P-Vermerk
- §§
- §§ 10 Abs. 2, 85 Abs. 1, 98 Abs. 1 UrhG
§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Fundstellen
- BGHZ 153, 69
BGH GRUR 2003, 228
BGH NJW 2003, 668
BGH Schulze BGHZ 507
BGH ZUM 2003, 298