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db-nummer: bgh-001ZR-1999-00304

BGH, Urteil vom 07.02.2002 - I ZR 304/99 - "Unikatrahmen" (OLG Frankfurt)
§§ 14, 23, 97 Abs. 1 UrhG
§§ 684 S. 2, 687 Abs. 2 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Eine Bearbeitung eines geschützten Werks der bildenden Kunst kann ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, dass es als dessen Teil erscheint.
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S. des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerks angesehen werden können.
3. Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.
4. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.