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db-nummer: bgh-001ZR-1999-00296

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 296/99 - "Teilunterwerfung" (OLG Hamm)
§§ 133, 151 157, 397 Abs. 1 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags im Übrigen, wenn dies in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
2. Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung lässt den weiterreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.
3. Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.