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db-nummer: bgh-001ZR-1999-00041

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99 - "Klausurerfordernis" (KG Berlin)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 UrhG
§ 7 WahrnG
§ 9 AGBG
(vgl. §§ 305 ff, 307 BGB)

Leitsätze (amtl)

1. Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 lit. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäss dem AGB-Gesetz.
2. Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muss gegebenenfalls nachweisen, dass er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und dass die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
3. Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.