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db-nummer: bgh-001ZR-1997-00117

BGH, Urteil vom 14.10.1999 - I ZR 117/97 - "Musical-Gala" (OLG Hamburg)
§§ 19 Abs. 2, 31. Abs. 5, 97 Abs. 1 UrhG
§ 242 BGB
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO
§ 1a) des Berechtigungsvertrages der GEMA in der Fassung vom 30.6. / 1.7.1981

Leitsätze (tm.)

1. Ein Urteilsausspruch zur Unterlassung einer Musical-Aufführung kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn die Videoaufzeichnung von der Aufführung, auf die er Bezug nimmt, mit der Urschrift der Entscheidung körperlich nicht verbunden ist.
2. Für alle Musikwerke, die ihrer Art nach als "dramatisch-musikalischen Werke" bezeichnet werden können, erwirbt die GEMA keine Nutzungsrechte zur bühnenmässigen Aufführung.
3. Der Begriff der bühnenmässigen Aufführung in § 1a) des Berechtigungsvertrages der GEMA hat denselben Inhalt hat wie der Begriff der bühnenmässigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG. Eine solche liegt in allen Fällen vor, in denen das Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.
4. Für die Auslegung des Umfanges der aufgrund von Wahrnehmungsverträgen einer Verwertungsgesellschaften eingeräumten Rechte ist der Zweckübertragungsgedanke massgeblich. Der Zweck der Wahrnehmungsverträge liegt massgeblich darin, der Verwertungsgesellschaft solche Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während Rechte, die der Urheberberechtigte individuell verwerten kann, diesem verbleiben sollen .