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db-nummer: bgh-001ZR-1996-00120

BGH, Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 120/96 - "Möbelklassiker" (OLG Frankfurt)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 17 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Leitsatz (amtl)

Die urheberrechtliche Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dem entsprechend haftet ein Presseunternehmen wegen des Abdrucks von Anzeigen mit urheberrechtsverletzendem Inhalt - ebenso wie bei der Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen - nur in Fällen grober, unschwer zu erkennender Verstösse.