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db-nummer: bgh-001ZR-1996-00081
BGH, Urteil vom 28.05.1998 - I ZR 81/96 - "Stadtplanwerk" (OLG Karlsruhe)
§§ 2 Abs. 1 Nr.7, Abs. 2, 23, 24 UrhG
Leitsätze (amtl)
Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend grosser Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dem in einem solchen Fall geringeren Grad der Eigentümlichkeit des Werks entspricht ein engerer Schutzumfang. Der Eigentümlichkeitsgrad und damit der Schutzumfang kann jedoch bei einem Kartenwerk (z.B. bei thematischen Karten) höher sein, wenn es bereits nach seiner gestalterischen Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt ist, die es zu einer in sich geschlossenen eigenschöpferischen Darstellung des betreffenden Gebiets macht.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 28.05.1998
- Aktenzeichen
- I ZR 81/96
- Entscheidungsname
- Stadtplanwerk
- §§
- §§ 2 Abs. 1 Nr.7, Abs. 2, 23, 24 UrhG
- Fundstellen
- BGHZ 139, 68
BGH GRUR 1998, 916
BGH NJW 1998, 3352
BGH Schulze BGHZ 463
BGH ZUM-RD 1998, 361
BGH MMR 1998, 665
BGH BB 1998, 2027
BGH MDR 1999, 432