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db-nummer: bgh-001ZR-1995-00265

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95 - "Altunterwerfung I" (OLG Stuttgart)
§§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
§ 242 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Zum Merkmal der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstosses in Fällen der irreführenden Werbung.
2. Der Schuldner, der vor dem 1.8.1994 gegenüber einem Wettbewerbsverein eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, kann den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes vom 25.7.1994 (BGBl I, 1738) entfallen ist.
3. Die Auflösung eines Unterlassungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt eine entsprechende Gestaltungserklärung des Schuldners voraus.
4. Die Berufung auf eine vom Schuldner nicht rechtzeitig gekündigte Unterwerfungserklärung kann ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Gläubiger infolge der Gesetzesänderung offensichtlich nicht mehr sachbefugt ist.