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db-nummer: bgh-001ZR-1995-00177

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - I ZR 177/95 - "Bilanzanalyse Pro 7" (OLG Hamburg)
§§ 1, 14 UWG
§§ 35, 38 RStV
§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Eine Berufungsbegründung des Beklagten kann den Anforderungen des § 519 Abs. Nr. 2 ZPO hinsichtlich mehrerer prozessualer Ansprüche, die zu einer Verurteilung geführt haben, genügen, wenn sie zwar nur Ausführungen zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche Urteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen angreift, die hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermassen Geltung beanspruchen.
2. Die Eingabe eines Sendeunternehmens gegenüber den Landesmedienanstalten, mit der - nicht zuletzt im Interesse der Wahrung der Meinungsvielfalt - ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, kann grundsätzlich nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden. Etwas anderes kann lediglich bei bewusst unwahren oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen in Betracht kommen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet.