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db-nummer: bgh-001ZR-1995-00102

BGH, Urteil vom 06.11.1997 - I ZR 102/95 - "Trachtenjanker" (OLG Nürnberg)
§ 1 UWG

Leitsätze (amtl)

1. Kommt für eine ausgefallene Gestaltung eines Erzeugnisses wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht, obliegt es dem Bekl., darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Gestaltungsmerkmale einzeln oder in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt waren oder inzwischen üblich geworden sind.
2. Zur Dauer des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes von Modeneuheiten.