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db-nummer: bgh-001ZR-1993-00176

BGH, Urteil vom 12.07.1995 - I ZR 176/93 - "Kurze Verjährungsfrist" (OLG Frankfurt)
§§ 195, 218, 339 ff., 823, 852 BGB a.F.
(vgl. §§ 195, 197 BGB n.F.)
§§ 1, 21 UWG

Leitsätze (amtl)

1. Wird ein als Folge eines Wettbewerbsverstosses entstandener gesetzlicher Unterlassungsanspruch durch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung (sog. Unterwerfung) des Schuldners ersetzt und verletzt der Schuldner diese Verpflichtung durch abermalige Begehung eines gleichartigen Wettbewerbsverstosses, so unterliegen die dem Gläubiger daraus unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung erwachsenden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz ungeachtet ihres vertraglichen Charakters nicht der Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 21 UWG der gleichen kurzen Verjährungsfrist, die für die mit ihnen konkurrierenden, aus dem erneuten UWG-Verstoss entstandenen gesetzlichen Ansprüche gilt.
2. Unberührt hiervon bleibt lediglich der Anspruch auf eine verwirkte Vertragsstrafe, da diese - ungeachtet ihrer Zweitfunktion als Abgeltung eines Mindestschadens - in erster Linie eine Sanktionsfunktion hat, die in den gesetzlichen Ansprüchen nicht die als Voraussetzung einer Analogie zu fordernde Entsprechung findet und ausserdem durch eine Verkürzung der Durchsetzungsfrist auf nur sechs Monate in einer Weise beeinträchtigt würde, die weder dem Gläubigerinteresse noch dem Allgemeininteresse an der Erhaltung der Effizienz des Instituts der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung als eines wichtigen Mittels der aussergerichtlichen Streiterledigung im Wettbewerbsrecht gerecht werden könnte.