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db-nummer: bgh-001ZR-1993-00119

BGH, Urteil vom 22.06.1995 - I ZR 119/93 - "Silberdistel" (OLG München)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17 Abs. 1, 97, 98 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Schmuck als Werk der angewandten Kunst (hier: Silberdistel-Ohrclip).
2. Die tatrichterliche Beurteilung, ob einem Erzeugnis wegen seines Grades an eigenschöpferischer Gestaltung Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Revisionsverfahren hinsichtlich der Frage nachprüfbar, ob die Würdigung des Tatrichters von rechtlich zutreffenden Massstäben ausgegangen ist und dessen Feststellungen dazu die Bejahung bzw. Verneinung des Rechtsbegriffs der Kunst tragen.
3. Für die Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten und denen der zweckfreien bildenden Kunst gelten unterschiedliche Massstäbe.
4. An Werke der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, werden seit jeher höhere Anforderungen gestellt. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht besteht kein Wesens-, sondern ein gradueller Unterschied.
5. Für den Urheberrechtsschutz einer geschmacksmusterschutzfähigen Gestaltung ist ein ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad, nämlich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf.