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db-nummer: bgh-001ZR-1993-00104

BGH, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 104/93 - "Preisrätselgewinnauslobung I" (KG Berlin)
§ 1 UWG

Leitsätze (amtl)

Setzt eine Zeitschrift als Preis für die richtige Lösung eines Kreuzworträtsels ein bestimmtes Erzeugnis aus, so ist es ihr ungeachtet des grundsätzlichen Verbots redaktionell aufgemachter Werbung nicht ohne weiteres verwehrt, positive Eigenschaften dieses Erzeugnisses, die den Anreiz zur Beteiligung am Rätselspiel erhöhen können, auch dann zu nennen, wenn gleichzeitig der Herstellername erwähnt wird und dadurch eine gewisse Werbewirkung für das Produkt entsteht. Das Zeitschriften-Unternehmen handelt jedoch wettbewerbswidrig, wenn es dies in einer Weise tut, bei der die werbliche Herausstellung des Produkts und seiner Eigenschaft optisch und dem Aussagegehalt nach deutlich im Vordergrund steht und dem Verkehr der Eindruck vermittelt wird, hier habe die Rätselredaktion - in einem vermeintlich objektiven Auswahlverfahren - ein nicht nur als Preis attraktives, sondern seiner Eigenschaft wegen auch sonst besonders kaufenswertes Produkt ausgesucht.