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db-nummer: bgh-001ZR-1991-00047

BGH, Urteil vom 14.07.1993 - I ZR 47/91 - "Buchhaltungsprogramm" (OLG Hamburg)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 8, 10, 69a, 97 UrhG

Leitsätze (amtl)

1. Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Buchhaltungsprogramms.
2. Die Angabe der Initialen eines Namens in der Kopfleiste der Bildschirmmaske eines Computerprogramms reicht in der Regel aus, um die Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG zu begründen.
3. Die Miturheberschaft nach § 8 UrhG setzt auch bei einem Computerprogramm ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag zum einheitlichen Schöpfungsprozess der Werkvollendung leistet.