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db-nummer: bgh-001ZR-1987-00135

BGH, Urteil vom 08.06.1989 - I ZR 135/87 - "Emil Nolde" (OLG Schleswig)
Art. 1 Abs. 1 GG
§§ 12, 823, 1004 BGB
§§ 1, 3 UWG a.F.

Leitsätze (amtl)

1. Bildfälschungen mit der Signatur eines anderen Malers verletzen grundsätzlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, bezogen auf die Gesamtheit seines Werkschaffens (hier: Unterschieben im Stile und nach Motiven Emil Noldes gemalter und mit seinem Namenszug versehener Aquarelle).
2. Der postmortale Persönlichkeitsschutz eines bekannten Malers ist 30 Jahre nach dessen Tod noch nicht entfallen.
3. Der nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Beseitigungsanspruch rechtfertigt grundsätzlich nur eine Entfernung der Signatur und nicht auch eine durch einen Gerichtsvollzieher vorzunehmende - nicht entfernbare - Kennzeichnung der Bilder als Fälschungen.