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db-nummer: bgh-001ZR-1987-00054

BGH, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 - "Friesenhaus" (OLG Bremen)
§§ 687, 812, 823, 847, 903, 1004 BGB
§ 59 UrhG

Leitsatz (amtl)

Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.